§ 11 - Annahme von Banknoten (1)
MUSTER-UVV
(1) Von Versicherten angenommene Banknoten sind unverzüglich vor dem Zugriff Unberechtigter zu sichern.
(2) Der Unternehmer hat zur Sicherung angenommener Banknoten geeignete Einrichtungen zur Verfügung zu stellen.