§ 37 - Rettungswesten
(1) Bei Aufenthalt und Arbeiten an Deck und im Gangbord, bei Arbeiten außenbords sowie beim Benutzen des Landstegs, des Beibootes oder des Schwenkbaumes müssen Rettungswesten nach § 15 getragen werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 brauchen bei Aufenthalt und Arbeiten an Deck und im Gangbord Rettungswesten nicht getragen zu werden, wenn Schanzkleider von mindestens 70 cm Höhe vorhanden oder Geländer nach § 7 Abs. 1 durchgehend gesetzt sind.
(3) Der Unternehmer hat die Versicherten mit der Handhabung der Rettungskragen oder Rettungswesten vertraut zu machen.