DGUV Information 203-019 - Arbeiten an Fahrleitungsanlagen

Abschnitt 3.6 - 3.6 Prüfungen

Der Unternehmer oder die Unternehmerin hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel und PSA regelmäßig auf ihren sicheren Zustand hin geprüft werden.

Die Versicherten haben vor Beginn der Arbeiten die Arbeitsmittel und die PSA auf augenscheinliche Mängel zu prüfen.

Arbeitsmittel werden durch "zur Prüfung befähigte Personen" und PSA durch "Sachkundige" wiederkehrend geprüft.