DGUV Vorschrift 70 - Fahrzeuge

§ 9 - Sitze für Fahrzeugführer, Beifahrer und Mitfahrer

(1) Sitze für Fahrzeugführer, Beifahrer und Mitfahrer müssen so gestaltet und auf das Fahrzeug abgestimmt sein, dass Körperschäden möglichst vermieden werden. Sitze für Fahrzeugführer müssen ausreichend verstellbar sein.

(2) Sitze in Geldtransportfahrzeugen müssen so angeordnet sein, dass die Sitzlängsachse parallel zur Fahrzeuglängsachse liegt.