§ 29 - Brückendurchfahrten
Versicherte, die während der Fahrt Decksarbeiten ausführen, sind vor Brückendurchfahrten rechtzeitig zu warnen, wenn wegen einer geringen Durchfahrtshöhe Verletzungsgefahr besteht.
Versicherte, die während der Fahrt Decksarbeiten ausführen, sind vor Brückendurchfahrten rechtzeitig zu warnen, wenn wegen einer geringen Durchfahrtshöhe Verletzungsgefahr besteht.