Abschnitt 10.2 - 10.2 Tätigkeiten mit Verbot der Alleinarbeit
Unabhängig von gefährlicher Alleinarbeit ist zu beachten, dass in Unfallverhütungsvorschriften (UVVen) die Alleinarbeit bei bestimmten Tätigkeiten aufgrund der Unfallgefahr völlig untersagt ist.
Beispiele:
Einsteigen und Arbeiten in Hochöfen, Silos, Bunker(n) und Rohrleitungen
Erproben von Einrichtungen
Arbeiten mit Hubarbeitsbühnen an oder in der Nähe ungeschützter aktiver Teile elektrischer Anlagen
Schweißarbeiten an Behältern, die gefährliche Stoffe enthalten haben können
Arbeiten an Gasleitungen, bei denen mit Gesundheits-, Brand oder Explosionsgefahr zu rechnen ist
Instandsetzungen auf der Beschickungsbühne von Schacht- und Drehrohröfen
Selbst dann, wenn einige der Unfallverhütungsvorschriften nicht mehr in Kraft sind, gehören sie zum Stand der Technik und sind zu beachten!