Abschnitt 3.2 - 3.2 Seile
Normgerechte einsträngige Aufhängeseile (siehe Abb. 4) weisen eine Bruchkraft von mindestens 30,0 kN auf. Normgerechte zweisträngige Aufhängeseile weisen eine Bruchkraft von mindestens 15,0 kN auf.
Siehe DIN EN 1263-1 "Schutznetze (Sicherheitsnetze) - Teil 1: Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfverfahren" |
Nach DIN EN 1263-1 können als Aufhängeseile die Seile L, R, M oder Z verwendet werden. |
Abb. 4
Beispiele für Aufhängeseile
Normgerechte Kopplungsseile weisen mindestens eine Bruchkraft von 7,5 kN auf.
Siehe DIN EN 1263-1 "Schutznetze (Sicherheitsnetze) - Teil 1: Sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfverfahren" |
Nach DIN EN 1263-1 können als Kopplungsseile die Seile N und O verwendet werden. |
Hinweis | |
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Der Nachweis der Bruchkraft der Aufhänge- bzw. Kopplungsseile kann z. B. durch ein Prüf- bzw. Werkstoffzeugnis auf der Baustelle geführt werden. |
Traversenseile, die zum Verringern des Netzdurchhanges in ein Auffangnetz parallel zum Netzrand eingezogen werden und mit dem Randseil verbunden sind, weisen eine Bruchkraft von mindestens 30,0 kN auf.
Abb. 5
Beispiele für Kopplungsseile