Abschnitt 7.2 - Abbrechen mit Erdbaumaschinen
7.2.1
Sicherheitsabstände
7.2.1.1
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß beim maschinellen Abgreifen, Arbeiten mit der Fallbirne oder beim Eindrücken zwischen baulicher Anlage und Erdbaumaschine ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 x Gebäudehöhe eingehalten wird (siehe Bild 6 und Bild 7).
7.2.1.2
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß beim maschinellen Einziehen oder Einreißen ein Sicherheitsabstand von mindestens 1,5 x Gebäudehöhe eingehalten wird (siehe Bild 8 und Bild 9).
7.2.2
Gefahrbereich
Beim Abbrechen mit Erdbaumaschinen ist abweichend von Abschnitt 4.8.2.1 ein Mindestradius des Gefahrbereiches 4,00 m zuzüglich der Sicherheitsabstände nach Abschnitt 7.2.1 erforderlich.
Bild 6: Abgreifen bzw. Arbeiten mit der Fallbirne
Bild 7: Eindrücken
Bild 8: Einziehen
Bild 9: Einreißen