§ 6 - Schwenkbäume
Schwenkbäume müssen für eine Belastung von mindestens 100 kg ausgelegt sein. Schwenkbäume müssen mit einer Sicherung gegen unbeabsichtigtes Ausschwenken ausgerüstet sein.
Schwenkbäume müssen für eine Belastung von mindestens 100 kg ausgelegt sein. Schwenkbäume müssen mit einer Sicherung gegen unbeabsichtigtes Ausschwenken ausgerüstet sein.