§ 10 - Übergangsbestimmungen
Aufsichtführende im Sinne von § 7 Abs. 1 müssen spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift in Besitz des Ausbildungsnachweises sein.
Aufsichtführende im Sinne von § 7 Abs. 1 müssen spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift in Besitz des Ausbildungsnachweises sein.