Abschnitt 6.3 - 6.3 Wiederkehrende Prüfungen
Getränkeschankanlagen müssen wiederkehrend durch eine zur Prüfung befähigten Person geprüft werden. Nach dem derzeitigen Stand der Technik ist eine Frist von zwei Jahren angemessen. Kürzere Fristen können z. B. bei Unternehmerwechsel oder starker Beanspruchung der Anlage erforderlich sein.