Abschnitt B7 - Enge Räume
B7.1 Allgemeines
Enge Räume in WEA befinden sich beispielsweise in Bereichen oder Übergängen innerhalb
der Nabe,
der Rotorblätter und
des Maschinenhauses
sowie in Bereichen unterhalb der Zugangsebene in die WEA (z. B. Fundamentkeller, Unterturmbereiche [offshore]).
Durch eingeschränkte Bewegungsfreiheit und fehlende Ausweichmöglichkeiten können in engen Räumen Gefährdungen und Belastungen auftreten, deren Ursachen beispielsweise in
Zwangshaltungen,
erhöhten körperlichen Belastung,
Anstoßmöglichkeiten,
leitfähigen Umgebungen,
psychischen Belastungen und
eingeschränkten Rettungsmöglichkeiten
liegen.
Hinweis | |
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Bei der Gefährdungsbeurteilung vgl. Abschnitt A7 "Gefährdungsbeurteilung" ist die DGUV Regel 113-004 "Behälter, Silos und enge Räume; Teil 1: Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen" zu berücksichtigen. |
B7.2 Schutzmaßnahmen
B7.2.1
Grundsätzliches
Bei Arbeiten in engen Räumen ist mit gefährlichen Konzentrationen von Gefahrstoffen und Sauerstoffmangel zu rechnen. Dies ist in der Gefährdungsbeurteilung nach Gefahrstoffverordnung zu berücksichtigen.
Bei der Auswahl von Persönlichen Schutzausrüstungen sind die Bedingungen bei Arbeiten in und bei der Rettung aus engen Räumen zu berücksichtigen.
⇢ | A13 "Notfallorganisation, Erste Hilfe und Rettung" |
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B7.2.2
Organisation
Erlaubnisverfahren
Es ist grundsätzlich ein besonderes Erlaubnisverfahren festzulegen und durchzuführen, das für die jeweils durchzuführenden Arbeiten konkrete Schutzmaßnahmen vorgibt ("Erlaubnisschein").
Auf ein Erlaubnisverfahren darf zugunsten einer besonderen Betriebsanweisung nur dann verzichtet werden, wenn wiederkehrend gleichartige Arbeitsumgebungsbedingungen und Gefährdungen vorliegen.
Sicherungsposten und Aufsichtführender
Für die Arbeiten sind ein Aufsichtführender und ein Sicherungsposten zu bestimmen.
Hinweis | |
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Arbeiten in engen Räumen von WEA können aufgrund der Rahmenbedingungen (erschwerte Zugänglichkeit und Rettung) nicht in Alleinarbeit ausgeführt werden. |
Kommunikation
Eine sichere Verständigungsmöglichkeit zum Sicherungsposten muss ständig gewährleistet sein.
B7.2.3
Schutz gegen gesundheitsschädliche Atmosphäre
Die Atmosphäre in engen Räumen kann durch verschiedene Einflüsse verändert sein oder sich während Arbeiten verändern. Beispiele hierfür sind
Ansammlung von Flüssiggas in Folge einer Leckage bei Heißarbeiten
Ansammlung von Zersetzungs-/Faulgasen im Kellerbereich
Vor dem Betreten/Befahren/Einsteigen ist vorrangig sicherzustellen, dass keine gesundheitsschädliche Atmosphäre vorliegt. Dazu dienen Lüftungsmaßnahmen und das Freimessen. Bei Bedarf ist eine kontinuierliche Messung während der Arbeiten durchzuführen.
B7.2.4
Schutz gegen mechanische Gefährdungen
Halten sich Personen im Gefahrbereich bewegter Maschinenteile auf (z. B. Pitchvorgänge oder Azimutverstellungen) hat die Unternehmerin bzw. der Unternehmer geeignete Maßnahmen zu treffen, um die Gefährdungen zu minimieren.
Geeignete Maßnahmen können beispielsweise sein:
Antriebe sicher stillsetzen und
drucklosen Zustand von Hydrauliksystemen herstellen
Vor jedem Arbeitsvorgang sind eindeutige Absprachen aller Beteiligten zu treffen.
B7.2.5
Schutz gegen elektrische Gefährdungen
Aufgrund der charakteristischen Eigenschaften von engen Räumen (insbesondere Zugangssituation, Materialbeschaffenheit und Bewegungsfreiheit im Inneren) ist regelmäßig eine erhöhte elektrische Gefährdung anzunehmen.
Bei der Beurteilung ist die konkrete Arbeitssituation zu betrachten, d. h. die durchzuführenden Tätigkeiten unter Berücksichtigung der Arbeitsumgebungsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung vgl. Abschnitt A6).
Bei der Auswahl ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel sollten solche mit eigener Stromquelle (z. B. Akku-Schrauber und -Handleuchten) bevorzugt werden. Anderenfalls sollten nur Betriebsmittel der Schutzklasse II verwendet werden.
Hinweis | |
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Ortsveränderliche Trenn- und Sicherheitstransformatoren müssen der Schutzklasse II entsprechen. |
Wenn eine erhöhte elektrische Gefährdung nicht sicher ausgeschlossen werden kann, sind Schutzmaßnahmen bei begrenzter Bewegungsfreiheit in leitfähiger Umgebung vorzusehen.
Dies können sein:
Schutzkleinspannung, wobei nur Betriebsmittel der Schutzklasse III verwendet werden dürfen, die jedoch unabhängig von der Nennspannung mindestens der Schutzart IP2X entsprechen müssen, d. h. isoliert oder fingersicher abgedeckt sind.
Schutztrennung, wobei jeweils nur ein Verbrauchsmittel je Sekundärwicklung eines Trenntransformators oder Motorgenerators (siehe DGUV Information 203-032 "Auswahl und Betrieb von Stromerzeugern auf Bau- und Montagestellen") angeschlossen werden darf. Die Wicklungen müssen galvanisch voneinander getrennt sein.
nur bei ortsfesten elektrischen Betriebsmitteln: Für die automatische Abschaltung sind Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCD) mit IΔn ≤ 30 mA zu verwenden.
Hinweis | |
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Handleuchten dürfen nur mit Schutzkleinspannung (SELV) betrieben werden! |
DGUV Regel 113-004 "Behälter, Silos und enge Räume; Teil 1: Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen" |
DGUV Information 203-004 "Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer Gefährdung" |
DGUV Information 203-032 "Auswahl und Betrieb von Stromerzeugern auf Bau- und Montagestellen" |