Abschnitt 21 - Zu § 16 Abs. 1 und 2:
Üblicherweise werden der Betriebsanweisung die Angaben der Betriebsanleitung des Herstellers oder Lieferers zugrunde gelegt.
Betriebsanweisungen des Unternehmers und Betriebsanleitungen des Herstellers oder Lieferers gehören zu den Bordunterlagen.