Abschnitt 5.9 - Beschäftigungsbeschränkungen
Der Unternehmer darf Jugendliche und werdende Mütter nur unter bestimmten Bedingungen mit Gefahrstoffen beschäftigen, die im Mutterschutzgesetz und im Jugendarbeitsschutzgesetz beschrieben sind.
Der Unternehmer darf Jugendliche und werdende Mütter nur unter bestimmten Bedingungen mit Gefahrstoffen beschäftigen, die im Mutterschutzgesetz und im Jugendarbeitsschutzgesetz beschrieben sind.