DGUV Regel 113-020 - Hydraulik-Schlauchleitungen und Hydraulik-Flüssigkeiten - Regeln für den sicheren Einsatz
Abschnitt 3.5 - 3.5 Gesundheitsgefahren durch die Gefahrstoffeigenschaften der Hydraulik-Flüssigkeiten
Augenverletzungen durch Einwirken von Hydraulik-Flüssigkeiten auf die Augenschleimhäute
Bereitstellung und Verwendung von geeignetem Augenschutz
Berühren der Augen mit verschmutzten Händen vermeiden
Siehe Abschnitte 5.1.1 und 5.1.2.
Hauterkrankung durch Benetzen von Hautpartien
Bereitstellung von Hautschutz-, Hautreinigungs- und Hautpflegemitteln
Festlegung von Hautschutz- und Hygienemaßnahmen
Einsatz von Schutzhandschuhen, z. B. mit HBR-, CR- oder IIR- Beschichtung
Siehe Abschnitt 5.1.1 und 5.1.2.
Einatmen zerstäubter Hydraulik-Flüssigkeiten bei Leitungsversagen mit Versprühen der Hydraulik-Flüssigkeiten
Keine Arbeiten/kein Aufenthalt in der Nähe undichter, druckführender Hydraulikanlagenteile
Sofortiges Abschalten der Hydraulikanlagen
Verwenden von Absaugungen in Bereichen oder Anlagen, wo betriebsmäßig mit dem Auftreten von Ölnebeln zu rechnen ist (z. B. an Berstprüfständen)
Weitere Maßnahmen nach Abschnitt 3.1
Siehe Abschnitte 5.1.1 und 5.1.2.
Verschlucken von Hydraulik-Flüssigkeiten durch mangelnde Hygiene
Festlegung von Hygienemaßnahmen
Weitere Maßnahmen nach Abschnitt 3.1
Unterweisung, Körperteile von Leckagestellen fernzuhalten
Abschirmung
Siehe Abschnitt 5.1.1 und 5.1.2.