§ 23 - Sicherung gegen Verrutschen
Hebezeuge, Fördergeräte, Arbeitsmaschinen und Arbeitsbühnen, die nicht fest mit den Schwimmkörpern verbunden sind, müssen gegen Verrutschen gesichert werden. Fahrbahnen müssen sicher begrenzt werden.
Hebezeuge, Fördergeräte, Arbeitsmaschinen und Arbeitsbühnen, die nicht fest mit den Schwimmkörpern verbunden sind, müssen gegen Verrutschen gesichert werden. Fahrbahnen müssen sicher begrenzt werden.