Abschnitt 5.1 - 5.1 Qualifikation der Ausbildenden
Als ausbildende Person für Aufsichtführende beim Auf- und Abbau und Verladearbeiten von Zelten kann tätig werden, wer
aufgrund der eigenen fachlichen Ausbildung und Erfahrung umfassende Kenntnisse auf dem Gebiet des Zeltbaus bzw. auf dem zu unterrichtenden Teilgebiet hat und
mit den einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik vertraut ist und
Ausbildungsinhalte vermitteln und eine Gruppe durch einen Lehrgang führen kann und
die entsprechende Ausbildungskompetenz besitzt.