Abschnitt 4.3 - Arbeitsverfahren/-bereiche und Tätigkeiten ohne Exposition
Branchenübergreifender Teil
Tätigkeiten ausschließlich in staubfrei belüfteten Kabinen, Schalt- und Messwarten
Tätigkeiten mit Pulvern, Mehlen oder vergleichbar staubenden Materialien, soweit sich diese in staubdicht geschlossenen Behältnissen befinden oder deren Be- und Verarbeitung in staubdicht gekapselten Betriebs- und Produktionsanlagen erfolgt und die Dichtheit dieser Systeme regelmäßig überprüft wird
Tätigkeiten bei der Labortierhaltung in geringem Umfang (z.B. in Universitäten)
Tätigkeiten in zahntechnischen Laboratorien mit silikogenen Materialien bei Verwendung von Portionsbeuteln und Absaugeinrichtungen
Tätigkeiten bei Anwendung eines entsprechenden verfahrens und stoffspezifischen Kriteriums (VSK gemäß TRGS 420).
Branchenspezifischer Teil
- a)
Bereich Bau, Steine und Erden
Abbau und Nassaufbereitung von erdfeuchtem Sand oder Kies ohne Zerkleinerung z.B. durch Brecher
Maschineller Aushub von Baugruben und Gräben, Handschachtungen
Trockenbauarbeiten
Tätigkeiten mit angemischten feuchten Mörtel- und Spachtelmassen (ohne Anmischen)
Herstellen von Beton- und Mörtelmassen in geschlossenen Systemen
Versetzen, Verlegen von großformatigen Betonfertigteilen oder Betonfertigelementen und dergleichen ohne Nachbearbeitung, z.B. mit Trenn- oder Schleifmaschinen.
- b)
Bereich keramische und Glas-Industrie
Nachbearbeitung von gebrannten und glasierten feinkeramischen Erzeugnissen ohne spanende Bearbeitung, z.B. Sortieren, Bemalen, Bedrucken, Lagern oder Verpacken.
Die Nennung der in Abschnitt 4.2 und 4.3 genannten Tätigkeiten erfolgt nur unter der Voraussetzung, dass die verfahrensüblichen Schutzmaßnahmen eingehalten sind. Insbesondere bei Bauarbeiten im Freien oder vergleichbaren Tätigkeiten ist darauf zu achten, dass aus benachbarten Arbeitsbereichen oder Betrieben eine zusätzliche Quarzfeinstaubexposition resultieren kann.
Der Verzicht auf das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen muss in Fällen, in denenTätigkeiten vorliegen, die nicht in den Abschnitten 4.2 und 4.3 genannt sind, im Einzelnen durch die Gefährdungsbeurteilung begründet werden.