DGUV Regel 112-191 - Benutzung von Fuß- und Knieschutz

Abschnitt 3.3.1 - 3.3 Benutzung

3.3.1 Allgemeines

Der vom Unternehmer zur Verfügung gestellte Fuß- oder Knieschutz ist von den Versicherten nach § 15 Arbeitsschutzgesetz bestimmungsgemäß zu benutzen. Der Unternehmer hat darauf zu achten, dass die Trageverpflichtung eingehalten wird.

Hinweise zu Gebrauchseinschränkungen sind in der Herstellerinformation enthalten, z.B. für den Fußschutz Hinweise zur Rutschhemmung bei tiefen Temperaturen oder für den Knieschutz Hinweise zur Chemikalienbeständigkeit.