§ 3 - Arbeitsmedizinische Fachkunde
Der Unternehmer kann die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde als gegeben ansehen bei Ärzten, die nachweisen, dass sie berechtigt sind,
- 1.
die Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin"
oder
- 2.
die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin"
zu führen.