DGUV Information 213-030 - Gefahrstoffe auf Bauhöfen

Abschnitt 2.5 - 2.5 Anforderungen an die Aufbewahrung von Bolzensetzkartuschen

Grundsätzliches

Bolzensetzkartuschen dürfen bis zu Nettoexplosivstoffmassen von weniger als 100 kg (evtl. 350 kg) unter Beachtung der folgenden Anforderungen außerhalb eines genehmigten Lagers auf Baustellen aufbewahrt werden. Die höchstzulässige Masse darf nur einmal in Anspruch genommen werden.

Bolzensetzkartuschen dürfen nur in geeigneten Räumen aufbewahrt werden. Ungeeignet für eine Aufbewahrung sind z. B. Gänge, Flure, Kleiderablagen, Heizräume und Heizöllagerräume sowie Bäder, Pausen-, Umkleide- und Waschräume und Toiletten.

Aufbewahrungsräume müssen leicht erreichbar sein und ausreichend beleuchtet werden können.

Unbewohnte Nebengebäude und Lagerräume in gewerblich genutzten Gebäuden sind für die Aufbewahrung geeignet, wenn Wände, Decken und tragende Bauteile mindestens schwer entflammbar, möglichst feuerhemmend sind. Geeignet sind auch Garagen, sofern sie nicht als solche genutzt werden und eine Genehmigung der Bauaufsichtsbehörde für die andere Nutzung vorliegt.

Sollen Bolzensetzkartuschen auf Baustellen aufbewahrt werden, ist die Lagerung mit der für den Brandschutz zuständigen Stelle abzustimmen. Die Aufbewahrung auf Baustellen darf nur kurzzeitig und unter besonderen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Bewachung oder Alarmanlage) erfolgen. Sie ist auf das unumgänglich notwendige zu beschränken und nach örtlichen Gegebenheiten vorzunehmen.

Aufbewahrung

Bolzensetzkartuschen dürfen nur in Versandpackungen oder in der kleinsten Ursprungsverpackung des Herstellers (kleinste Verpackungseinheit) aufbewahrt werden. Bei angebrochenen Verpackungen sind Maßnahmen zu treffen, dass der Inhalt nicht beeinträchtigt wird und Stoffe nicht nach außen gelangen können.

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Abb. 21
Bolzensetzkartusche mit Verpackung

Bolzensetzkartuschen müssen so aufbewahrt werden, dass deren Temperatur 75 °C nicht überschreiten kann.

Die Bolzensetzkartuschen müssen so aufbewahrt werden, dass eine starke Sonneneinstrahlung sowie das Auftreten von Wärmestau vermieden wird (z. B. Sonnenschutzdach, heller Anstrich des Behältnisses). Ein ausreichender Abstand von Heizkörpern und sonstigen Wärmequellen muss eingehalten werden.

Im Aufbewahrungsraum darf nicht geraucht werden sowie offenes Licht oder offenes Feuer nicht verwendet werden. In unmittelbarer Nähe der Bolzensetzkartuschen dürfen keine leicht entzündbaren oder brennbaren Materialien gelagert werden.

Geeignete Einrichtungen zur Brandbekämpfung, wie z. B. Wandhydranten, Feuerlöscher mit ABC-Löschpulver mindestens der Löschergröße III (z. B. 6 kg Löschpulver), Kübelspritzen und Wasseranschlüsse mit Schlauch und Strahlrohr, müssen vorhanden und jederzeit erreichbar sein.

Behältnisse müssen außen mit dem Gefahrenpiktogramm "GHS01" dauerhaft und sichtbar gekennzeichnet sein.

Auf der Außenseite der Innentür oder, sofern nur eine Tür vorhanden ist, auf deren Innenseite sind deutlich lesbare und dauerhafte Aufschriften anzubringen, aus denen die Lagergruppen, die Verträglichkeitsgruppen und die maximal zulässigen Nettoexplosivstoffmassen der zu lagernden Bolzensetzkartuschen hervorgehen.

Diebstahlschutz

Es sind die jeweils erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Diebstahl und unbefugte Entnahme von Bolzensetzkartuschen zu verhindern

Bei der Aufbewahrung in Behältnissen müssen diese verschlossen gehalten werden und gegen Wegnahme gesichert sein.

Behältnisse können aus Stahl (handelsübliche Kassetten, Wandschränke oder Panzerschränke) sowie aus Holz oder anderem Material mit gleicher Festigkeit bestehen. An Holzbehälter werden folgende Anforderungen gestellt: Sie sollen aus ca. 20 mm starken Brettern oder Spanplatten bestehen, deren Eckverbindungen z. B. genutet oder gedübelt und verleimt sind. Beschläge und Befestigungen sind so anzubringen, dass sie von außen nicht abgeschraubt werden können.

Fest mit der Wand verbundene Behältnisse, die von außen zugänglich sind, müssen aus Stahl oder gleichwertigem Material gefertigt sein und eine bündig schließende Tür mit innen liegenden Bändern besitzen. Die Tür muss mindestens mit einem außen bündig abschließenden Sicherheitsschloss versehen sein.

Wenn die Behältnisse nicht den oben genannten Anforderungen entsprechen, muss die Tür des Aufbewahrungsraumes mit einem außen bündig abschließenden Sicherheitsschloss, welches schon nach einer Schließung greift, versehen sein. Fenster im Aufbewahrungsraum müssen ausreichend gesichert sein (z. B. Fenstergitter, abschließbare Olive; die Verglasung kann aus Isolierglas oder Drahtglas bestehen).

Verhalten im Gefahrfall

Im Gefahrfall ist den Personen, die zur Gefahrenabwehr eingreifen, der Aufbewahrungsort bekanntzugeben.