32008R0340 - Verordnung (EG) 340/2008

Art. 19 32008R0340 - Nicht ausreichende Zahlung

(1) Eine Zahlungsfrist gilt nur dann als eingehalten, wenn die Gebühr oder das Entgelt fristgerecht in voller Höhe gezahlt wurde.

(2) Bezieht sich eine Zahlungsaufforderung auf eine Gruppe von Transaktionen, kann die Agentur eine nicht ausreichende Zahlung gleich welcher dieser Transaktionen anrechnen. Die Kriterien für die Anrechnung von Zahlungen legt der Verwaltungsrat der Agentur fest.