Abschnitt 5 - 5
Schutzmaßnahmen
Der Unternehmer hat, dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung entsprechend, Schutzmaßnahmen durchzuführen. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere
Die Erstellung einer Betriebsanweisung (s. Anhang 5 für ein Beispiel)
Die Auswahl der geeigneten technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen sowie der persönlichen Schutzausrüstung.