Abschnitt 19 - Zu § 13:
Diese Forderung ist z. B. erfüllt, wenn Druckluftbehälter
zur einwandfreien Ableitung von Niederschlagsflüssigkeit mit genügend Gefälle aufgestellt sind (ca. 10° Schräglage, Ventilkopf hochliegend),
sich nicht verschieben oder lösen können und ihre Befestigungen zusätzlichen Belastungen durch Wasserdruckprüfungen standhalten,
in ihrer Lagerung einschließlich der Schellenbänder gegen Korrosion und Verspannung geschützt sind,
zu ihren Armaturen, Absperr- und Sicherheitseinrichtung gute Zugänglichkeit haben,
für wiederkehrende innere und äußere Prüfungen gut zugänglich sind oder gut zugänglich hergerichtet werden können und das Fabrikschild gut erkennbar ist
und
vor den Besichtigungsöffnungen genügend große Arbeitsflächen für Montage und Innenbesichtigung vorhanden sind oder leicht hergerichtet werden können.