DGUV Grundsatz 314-002 - Kontrolle von Fahrzeugen durch Fahrpersonal
Abschnitt 2.9 - 2.9 Ladungssicherung
Ladungssicherungseinrichtungen (z. B. Zurrpunkte) sind unbeschädigt und funktionsfähig.
Die Ladung ist so verstaut, dass zulässige Achslasten nicht überschritten bzw. Mindestachslasten nicht unterschritten werden.
Die Ladung ist so gesichert, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen kann.
Sicherung nach den anerkannten Regeln der Technik siehe VDI 2700
Austauschbare Ladungsträger (Wechselbrücken, Container, Kipp- und Absetzbehälter) sind ordnungsgemäß gesichert bzw. verriegelt. Wechselbrückenstützen sind zweifach gesichert.
Das Ersatzrad ist ordnungsgemäß untergebracht und gesichert.
Absperreinrichtungen an einem Tank- bzw. Silofahrzeug sind geschlossen.
Verschlusseinrichtung am Ende eines Auslaufstutzens an einem Tankfahrzeug ist dicht.