Abschnitt 11.2 - 11.2 Instandsetzung
Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin hat zu veranlassen, dass die Rettungsausrüstungen nur nach Angaben des Herstellers instandgesetzt werden.
Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin hat zu veranlassen, dass die Rettungsausrüstungen nur nach Angaben des Herstellers instandgesetzt werden.