Abschnitt 1 - 1 Anwendungsbereich
1.1
Diese DGUV Regel findet Anwendung auf den Taucheinsatz in Hilfeleistungsunternehmen bis zu einer Tauchtiefe von 20 m - in Ausnahmefällen bis 30 m - bei denen Haltezeiten nicht erreicht werden (Tauchen innerhalb der Nullzeit).
1.2
Diese Regel findet insbesondere keine Anwendung:
In Bereichen der Feuerwehren, THW und der Polizei
Bei gewerblichen Taucharbeiten
Bei Taucheinsätzen von Forschungstauchern oder Forschungstaucherinnen