Abschnitt 4 TRG 700 - Antragsunterlagen und Baumuster (1)
4.1 Dem Antrag müssen die für das Prüfen nach Nr. erforderlichen Unterlagen in vier Ausfertigungen beigefügt sein. Erforderlich sind - soweit zutreffend - folgende Antragsunterlagen
- 1.
für die Bauart:
- 1.1
allgemeine Beschreibung der Bauart; aus der Beschreibung müssen auch hervorgehen
die Kriterien der Gleichartigkeit (s. Anlage ),
die Kenndaten (s. Anlage ),
die vorgesehene Betriebsweise,
etwaige besondere Merkmale der Bauart, - 1.2
Zeichnungen und dazugehörige Unterlagen nach TRG 240 Anlage 1 Nr. (d.h. Zeichnungen und Unterlagen betr. Herstellen),
- 1.3
Zeichnungen und dazugehörige Unterlagen nach TRG 240 Anlage 1 Nr. (d.h. Zeichnungen und Unterlagen betr. betriebsfertiges Herrichten),
- 1.4
Werkstoffnormen, -gutachten des Sachverständigen (s. TRG 200 Nr. 3.3), -blätter,
- 1.5
Werkstoffgutachten der Bundesanstalt für Materialprüfung (s. TRG 200 Nr. 3.4),
- 2.
für die Baumuster:
- 2.1
Nachweise zum Vormaterial (Behälter, Verschlüsse, Kleinteile und unlösbar verbundene Ausrüstung),
- 2.2
Nachweise zu den von Dritten bezogenen Behälter-Teilen (z.B. Böden),
- 2.3
Nachweise zur Wärmebehandlung,
- 2.4
Nachweise zur lösbar verbundenen Ausrüstung,
- 3.
für das Herstellen; Nachweise, daß die Voraussetzungen entsprechend TRG 240 Nr. 3.2erfüllt sind. Unterlagen nach Ziffer 2 dürfen nachgereicht werden; sie müssen dem Sachverständigen beim Prüfen der Baumuster vorliegen. Nachweise nach Ziffer 3 können im Zusammenhang mit dem Herstellen der Baumuster erbracht werden.
4.2 Die voraussichtliche Zahl der Baumuster folgt aus der Richtlinie TRG . Dem Errichten der Baumuster sollen Zeichnungen und dazugehörige Unterlagen nach TRG 240 Anlage zu Grunde liegen, die bereits den Prüfvermerk des Sachverständigen tragen.