§ 33 IfSG - Gemeinschaftseinrichtungen
Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden; dazu gehören insbesondere:
- 1.
Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte,
- 2.
die nach § 43 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erlaubnispflichtige Kindertagespflege,
- 3.
Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen,
- 4.
Heime und
- 5.
Ferienlager.