§ 48 - Verwendung von Beleuchtungseinrichtungen
Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, hat der Fahrzeugführer die vorhandene Beleuchtungseinrichtung bestimmungsgemäß zu verwenden.
Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, hat der Fahrzeugführer die vorhandene Beleuchtungseinrichtung bestimmungsgemäß zu verwenden.