TRB 002 - TR Druckbehälter 002

Abschnitt 2 TRB 002 - Erläuterungen zu § 2 Abs. 1 (1)

Die Druckbehälterverordnung ist nach § 2 Abs. 1 u.a. auf die nachfolgend genannten Druckbehälter nicht anzuwenden.

2.1 Nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 auf durch Innendruck beanspruchte Maschinenteile, die gegenüber der Beanspruchung durch Innendruck aus Gründen der Kraftübertragung, Formsteifigkeit oder Fertigung überdimensioniert sind.

2.1.1 Die genannten Voraussetzungen liegen bei Maschinenteilen dann vor, wenn der herrschende oder auftretende Innendruck durch deren Betriebsweise bedingt ist und wenn für ihre Berechnung und Werkstoffauswahl primär nicht die Beanspruchung durch den Innendruck, sondern die in § 2 Abs. 1 Nr. 9 genannten drei Faktoren (Kraftübertragung, Formsteifigkeit, Fertigung) einzeln oder gemeinsam maßgebend sind. Als Maschinenteile gelten auch Teile von Geräten und Werkzeugen.

Im allgemeinen sind diese Merkmale z.B. bei Gehäusen von Maschinen, Zentrifugen und Hebeböcken, bei Hydraulik- und Pneumatikzylindern mit Kolben und Kolbenstangen sowie bei Preßwalzen und Prägekalandern gegeben.

Eine Überdimensionierung, die zum Ausschluß vom Anwendungsbereich der Druckbehälterverordnung berechtigt, liegt dann vor, wenn die druckbeanspruchte Wand mindestens für das Doppelte der vorgesehenen Innendruckbeanspruchung nach TRB 300 ausreichend bemessen ist. Überdimensionierung liegt nicht vor, wenn für die Schwellbeanspruchung die Zahl der zulässigen Lastwechsel nach Nr. 15 Anhang II zu § 12 DruckbehV begrenzt ist oder wenn eine Gefährdung durch Spannungsrißkorrosion nach Nr. 34 Anhang II zu § 12 DruckbehV nicht ausgeschlossen ist.

2.2 Nach § 2 Abs. 1 Nr. 11 auf Auspuffschalldämpfer.

2.2.1 Auspuffschalldämpfer sind solche in den Auspuffleitungen von Verbrennungsmotoren und -turbinen. In sicherheitstechnischer Hinsicht sind diesen Schalldämpfern auch andere mit der Atmosphäre in Verbindung stehende Schalldämpfer gleichzusetzen, die als solche der Prüfgruppe I oder II zuzuordnen wären.

2.3 Nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 auf druckfest gekapselte elektrische Betriebsmittel, Ölkabel, Oilostatikkabel, Transformatoren. aufladbare Akkumulatoren, Turbogeneratoren, Drosselspulen, Kondensatoren, Glühlampen, Gasentladungslampen und Elektronenröhren.

2.3.1 Bei Turbogeneratoren fallen unter den Ausschluß außer dem Generatorgehäuse und den darin enthaltenen Druckräumen auch Dicht- und Zwischenölbehälter, die außerhalb des Gehäuses angebracht sind, wenn sie unabsperrbar mit dem Gehäuse verbunden und wie dieses ausgelegt sind.

2.4 Nach § 2 Abs. 1 Nr. 14 auf volumenveränderliche Gasbehälter.

2.4.1 Die Ausnahme betrifft Gleichdruckbehälter, z.B. Glocken-, Scheiben- oder Stülpbehälter sowie Ballone zum Aufbewahren oder Lagern von Gasen.

2.5 Nach § 2 Abs. 1 Nr. 24 c) auf

Druckbehälter nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 mit einem zulässigen Betriebsüberdruck von nicht mehr als 500 bar und einem Druckinhaltsprodukt von nicht mehr als 10.000.

2.5.1 Der Ausschluß erstreckt sich auf Druckbehälter,

  • in denen der Druck nur durch Flüssigkeiten, deren Temperatur die Siedetemperatur bei Atmosphärendruck nicht überschreitet, ausgeübt wird,

  • mit einem zulässigen Betriebsüberdruck von nicht mehr als 500 bar und

  • einem Druckinhaltsprodukt von nicht mehr als 10.000.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)