Abschnitt 3 TRD 604 Blatt 1 Anlage 1 - Sicherung gegen unzulässige Gaskonzentrationen im Rauchgas (1)
3.1 Bei Abschaltung der Feuerung nach Abschnitt 2 (1) bis (11) ist erforderlichenfalls die Luftzufuhr selbsttätig so anzupassen, daß die Konzentrationen folgender Gase im Rauchgas nicht überschritten werden:
O2 | : 4 Vol.-% oder |
---|---|
CH4 + CO + H2 | : 5 Vol.-% jedoch |
CH4 +CmHn | : 2 Vol.-% |
Wenn die Konzentration der Gase CH4 + CO + H2 <= 2 Vol.-% beträgt, kann die CmHn-Messung entfallen.
3.2 Die Einhaltung der in Abschnitt 3.1 festgelegten Konzentrationen ist nach Abschnitt 10.1 nachzuweisen. Ferner muß nach Abschnitt 10.2 nachgewiesen werden, daß nach Abschnitt 2 (2) die Rauchgase gefahrlos abgeführt werden.
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)