DGUV Regel 105-002 - Tauchen mit Leichttauchgeräten in Hilfeleistungsunternehmen
Abschnitt 4.4 - 4.4 Leinen
Art, Begriffsbestimmung
Länge
Durchmesser
Seilzugkraft
Grundtau Zur Orientierung des Tauchers bzw. der Taucherin zwischen Oberfläche und Einsatzstelle unter Wasser
24 mm bis 28 mm
Handleine Verbindungsleine zwischen zwei Tauchern bzw. Taucherinnen; schwimmfähig; an den Seilenden sind Handschlaufen zulässig
maximal 1,5 m
mindestens 8 mm
mindestens 2000 N
Laufleine Zur Orientierung des Tauchers bzw. der Taucherin, hauptsächlich zur Durchführung von Sucharbeiten
maximal 40 m
mindestens 6 mm
mindestens 1000 N
Signalleine Zur Sicherung des Tauchers bzw. der Taucherin; Verbindung vom Signalmann bzw. Signalfrau
zum Taucher bzw. Taucherin zur Signalgebung, in Signalfarben, geflochten
50 m; im begründeten Einzelfall 80 m
8 mm bis 14 mm
mindestens 2000 N
Telefonleine Ist eine Signalleine, in die ein Telefonkabel zugentlastet eingeflochten ist