§ 28 - Warnen von Versicherten
Versicherte, die Fahrzeugbewegungen durchführen oder sichern, müssen andere Versicherte warnen, die durch die Bewegung der Schienenfahrzeuge gefährdet werden können.
Warnen von Personen
Versicherte, die Fahrzeugbewegungen durchführen oder sichern, müssen Personen warnen, die durch die Bewegung der Schienenfahrzeuge gefährdet werden können.