Abschnitt 5.1 - Schutzmaßnahmen der Schutzstufe 1
Die allgemeinen Hygienemaßnahmen für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen, die in der Technischen Regel für Biologische Arbeitsstoffe "Allgemeine Hygienemaßnahmen: Mindestanforderungen" (TRBA 500, s. auch Anhang 3) festgelegt sind, sind einzuhalten.