Abschnitt 7 TRBS 1201 Teil 1 - Dokumentation von Prüfungen
(1) Das Ergebnis der Prüfungen nach BetrSichV ist gemäß § 17 BetrSichV zu dokumentieren.
(2) Aufzeichnungen und Prüfbescheinigungen müssen mindestens folgende Punkte enthalten:
- 1.
Anlagenidentifikation,
- 2.
Prüfdatum,
- 3.
Art der Prüfung,
- 4.
Prüfungsgrundlagen,
- 5.
Prüfumfang,
- 6.
Eignung und Funktionsfähigkeit der technischen Schutzmaßnahmen sowie Eignung der organisatorischen Schutzmaßnahmen,
- 7.
Ergebnis der Prüfung,
- 8.
Frist bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung,
- 9.
Name und Unterschrift des Prüfers.
Hinweis: Unter "Art der Prüfung" (§ 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 BetrSichV) ist in diesem Zusammenhang der Prüfanlass (z. B. Prüfung vor Inbetriebnahme, wiederkehrende Prüfung) zu verstehen.
(2) Zusammenfassende Prüfaufzeichnungen für Anlagen/Teilanlagen oder Gruppen von Prüfobjekten sind zulässig, wenn damit der ordnungsgemäße Zustand der Prüfobjekte dokumentiert wird und die im Rahmen der Prüfung bewerteten Prüfobjekte nachvollziehbar sind.