Abschnitt 6.7 - 6.7 Prüfung der elektrischen Arbeitsmittel
Elektrische Arbeitsmittel unterliegen, je nach Einsatzort, unterschiedlich hohen Belastungen und Abnutzungen, die zur Beschädigung der Arbeitsmittel führen können. Durch eine solche Beschädigung sind elektrische Gefährdungen für die anwendende Person möglich. Deshalb müssen diese Arbeitsmittel entsprechend DGUV Vorschrift 3 und 4 einer regelmäßigen Prüfung unterzogen werden, die nur von einer Elektrofachkraft durchgeführt werden darf. Der Prüfungszeitraum muss so festgelegt werden, dass Schäden an den Arbeitsmitteln rechtzeitig entdeckt werden. Übliche Prüffristen können der DGUV Information 203-006 "Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen" entnommen werden (siehe Tabelle 6-3).
Betriebsmittel | Prüffristen | |
---|---|---|
1 | Ortsfeste elektrische Anlagen und Arbeitsmittel | jährlich |
2 | Schutzmaßnahmen mit Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs) bei nichtstationären Anlagen | mindestens einmal im Monat auf Wirksamkeit |
3 | Zusätzlich zu 2) eine Prüfung auf einwandfreie Funktion durch Betätigen der Prüfeinrichtung | arbeitstäglich durch eingewiesene Personen |
4 | ortsveränderliche elektrische Arbeitsmittel | Richtwert von drei Monaten, Prüffristen sind jedoch den jeweiligen Beanspruchungen anzupassen. Bei besonders hohen Beanspruchungen, z. B. beim Schleifen von Metallen, während der Verwendung in Bereichen mit leitfähigen Stäuben, muss die Frist deutlich verkürzt werden, gegebenenfalls auf wöchentlich oder täglich. |
5 | Zusätzlich zu 4) Ortsveränderliche elektrische Arbeitsmittel auf Bau- und Montagestellen | Sichtprüfung auf äußerlich erkennbare Schäden oder Mängel vor jeder Benutzung durch die anwendende Person |
Tabelle 6-3 Prüffristen auf Bau- und Montagestellen nach DGUV Information 203-006