DGUV Vorschrift 65 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Druckluftbehälter auf Wasserfahrzeugen

Abschnitt 6 - Zu § 4 Abs. 1:

Diese Forderung ist erfüllt, wenn die Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift und im übrigen die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten worden sind, z. B. die Vorschriften des Germanischen Lloyd für Klassifikation und Bau von stählernen Binnenschiffen, Kapitel 3, AD-Merkblätter und DIN-Normen sowie die Technischen Regeln Druckbehälter (TRB).