§ 7 JArbSchG - Beschäftigung von nicht vollzeitschulpflichtigen Kindern
1Kinder, die der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegen, dürfen
- 1.im Berufsausbildungsverhältnis,
- 2.außerhalb eines Berufsausbildungsverhältnisses nur mit leichten und für sie geeigneten Tätigkeiten bis zu sieben Stunden täglich und 35 Stunden wöchentlich
beschäftigt werden. 2Auf die Beschäftigung finden die §§ 8 bis 46 entsprechende Anwendung.