Anhang 1 TRBS 3121 - Empfehlungen gemäß § 21 Absatz 6 Nummer 2 BetrSichV für die nach dem Stand der Technik sichere Verwendung von Personen- und Lastenaufzügen gemäß Anhang 2 Abschnitt 2 Nummer 2 Buchstabe a BetrSichV
Sofern Schutzmaßnahmen mit a), b), c) ff. gekennzeichnet sind, sind diese jeweils alternativ empfohlen.
Nr. | Gefährdung/Gefährdungssituation | Empfohlene technische Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik bei der Verwendung von Aufzugsanlagen (§ 4 Absatz 1 BetrSichV) | Empfohlene organisatorische Schutzmaßnahmen (§ 4 Absatz 2 BetrSichV) | Hinweis für Anlagen, die nach TRA 200 oder DIN EN 81-1:1998 oder DIN EN 81-2:1998 errichtet worden sind |
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1 | Stolpergefahr beim Betreten und Verlassen des Fahrkorbs durch Unbündigkeit der Fahrkorbschwelle zur Schachttürschwelle | Anhaltegenauigkeit von ± 10 mm und Nachregulierungsgenauigkeit von ± 20 mm durch:
| Nur möglich in Bereichen mit eingeschränktem Benutzerkreis: Warnhinweis "Achtung Stufe" mit Kennzeichnung der Gefahrenstelle Nicht zulässig bei behindertengerechten Aufzügen | Risiko in der Regel niedrig bei Anlagen nach TRA 200 und DIN EN 81-1/2 |
2 | Quetsch- und Schergefahren durch fehlende oder unzulängliche Abtrennung der Fahrbahn des Gegen- bzw. Ausgleichsgewichts | Abtrennung der Fahrbahn des Gegen- bzw. Ausgleichsgewichts bis 2 m über Schachtgrubensohle und in der Breite des Gegen- bzw. Ausgleichsgewichts | Warnhinweis mit Kennzeichnung der Gefahrenstelle Nur möglich, wenn bereits eine Abtrennung vorhanden ist, die in Höhe und/oder Breite nicht ausreichend ist. | Gefährdung nicht vorhanden, Abtrennung war bereits gefordert |
3 | Quetsch- und Schergefahren in der Schachtgrube durch benachbarte Aufzugsanlagen |
| Warnhinweis mit Kennzeichnung der Gefahrenstelle Nur möglich, wenn bereits eine Abtrennung vorhanden ist, die in Höhe und/oder Breite nicht ausreichend ist. | Keine Gefährdung bei Anlagen nach DIN EN 81-1/2, Abtrennung war bereits gefordert |
4 | Quetsch- und Schergefahren im Schacht durch benachbarte Aufzugsanlagen bei fehlenden oder unzulänglichen Abtrennungen bei mehreren Aufzügen im selben Schacht und weniger als 0,5 m Abstand zwischen der Innenkante der Umwehrung auf dem Fahrkorbdach und beweglichen Teilen des Nachbaraufzugs |
| Keine Gefährdung bei Anlagen nach DIN EN 81-1/2, Abtrennung war bereits bei Abständen zwischen Fahrkorbaußenkante und beweglichen Teilen unter 500 mm gefordert | |
5 | Quetschgefahr in der Schachtgrube und im Schachtkopf bei Aufenthalt von Personen in der Schachtgrube oder auf dem Fahrkorbdach durch zu geringe Schutzräume | Herstellung ausreichender Schutzräume durch:
| Risiko niedrig bei Schutzräumen nach TRA 200 oder DIN EN 81-1/2 | |
6 | Stolper- und Absturzgefahren beim Zugang zur Schachtgrube |
| Risiko hoch für TRA 200 Anlagen bis Baujahr 1992, bei denen erst ab 1,5 m Grubentiefe eine Abstiegseinrichtung gefordert war; Niedriges Risiko bei Anlagen nach TRA 200 ab Baujahr 1992 und Anlagen nach DIN EN 81-1/2 | |
7 | Quetsch-, Scher- und Einzugsgefahren in der Schachtgrube oder im Rollenraum durch sich bewegende Teile des Aufzugs | Notbremsschalter in der Schachtgrube und im Rollenraum | Keine Gefährdung bei Anlagen nach DIN EN 81-1/2, Notbremsschalter war bereits gefordert | |
8 | Stoß-, Stolper-, Quetsch- und Schergefahren durch fehlende Wahrnehmbarkeit von Gefährdungen durch fehlende oder unzulängliche Schachtbeleuchtung | Beleuchtung der Arbeitsbereiche in der Schachtgrube und auf dem Fahrkorbdach mit mindestens 50 lx | Risiko niedrig, wenn die Schachtbeleuchtung den Anforderungen nach TRA 200 oder DIN EN 81-1/2 entspricht | |
9 | Absturzgefahr durch zerstörtes Glas in Schachttüren bzw. Quetsch- und Schergefahren bei Eingriff in den Schacht durch zerstörtes Glas von Sichtfenstern in den Schachttüren |
| Höhe des Risikos in Abhängigkeit von Größe und Art des Glases sowie Umgebungsbedingungen (Vandalismus) prüfen Risiko bei Drahtglas niedrig | |
10 | Stoß-, Einzugs- und Quetschgefahren durch fehlende oder unzulängliche Schutzeinrichtungen an kraftbetätigten Türen | Schutzeinrichtungen der Türen
| Risiko mittel bei Anlagen mit Schließkraftbegrenzung 150 N und mit Lichtschranke und Begrenzung der kinetischen Energie auf 10 J, außer bei Anlagen, die von Behinderten oder alten/gebrechlichen Personen benutzt werden Bei Glastüren Risiko niedrig bei Anlagen nach DIN EN 81-1/2 mit Schutzmaßnahmen gegen das Einziehen von Kinderhänden | |
11 | Absturz-, Quetsch- und Schergefahren durch unsichere Verriegelungseinrichtung der Schachttür | Einrichtung zur sicheren Verriegelung und Überwachung der Schließstellung der Schachttüren und Verhinderung der Öffnung, wenn sich kein Fahrkorb an der Haltestelle befindet | Keine Gefährdung bei Anlagen nach TRA 200 oder DIN EN 81-1/2 (sofern Zuschlagbarkeit von Schachtschiebe- und Drehtüren, Notentriegelung und Fehlschließsicherung gemeinsam vorhanden) | |
12 | Absturzgefahr in den Schacht durch Fehlen der automatischen Selbstschließeinrichtung an Schiebetüren | Einrichtung (z. B. durch Feder oder Gewicht) zur Sicherstellung des automatischen Schließens der Schachttür, wenn diese vorher manuell mit Notentriegelung geöffnet wurde | Keine Gefährdung bei Anlagen nach TRA 200 ab Ausgabe 1982 und Anlagen nach DIN EN 81-1/2, Schließeinrichtung war bereits gefordert | |
13 | Absturzgefahr in den Schacht während der Personenbefreiung durch unzureichende Länge der Schürze unterhalb des Fahrkorbs | Schürze mit einer wirksamen Länge von 0,75 m und einer Breite entsprechend der zugeordneten Schachttürenbreite unterhalb des Fahrkorbs | Keine Gefährdung bei Anlagen nach TRA 200 ab Ausgabe 1982 und Anlagen nach DIN EN 81-2, lange Schürze war bereits gefordert | |
14 | Quetsch-, Scher- und Einzugsgefahren durch fehlende Fahrkorbabschlusstüren |
| Zusätzlich zu technischer Maßnahme c) Nur bei Lastenaufzügen mit ausschließlicher Verwendung durch eingewiesene Personen: Einweisung in die besonderen Gefährdungen der Personen, die Zugang zum Lastenaufzug haben. Auf die EmpfBS 1114 Ziffer 4.5 wird verwiesen. | |
15 | Absturzgefahr durch fehlende oder unzulängliche Umwehrung (Geländer und Fußleiste) auf dem Fahrkorbdach bei Abstand über 0,30 m zwischen Außenkante Fahrkorbdach und Schachtwand |
| Risiko hoch bei Wandabstand > 0,85 m und Geländer < 1,1 m und bei Wandabstand > 0,3 m ohne Geländer Niedriges Risiko bei Anlagen nach DIN EN 81-1/2 | |
16 | Absturz-, Stolper-, Quetsch- und Schergefahren durch fehlenden Schutz vor unkontrollierten Auf- oder Abwärtsbewegungen des Fahrkorbs mit geöffneten Türen und Übergeschwindigkeit des Fahrkorbes in Aufwärtsrichtung bei elektrisch angetriebenen Aufzügen |
| Risiko hoch bei:
Weitere Risikoreduzierung durch Zweikreisbremse mit Überwachung | |
17 | Absturz-, Stolper-, Quetsch- und Schergefahren durch fehlenden oder unzulänglichen Schutz gegen Absturz, Übergeschwindigkeit und Absinken bei hydraulisch angetriebenen Aufzügen | Einrichtungen oder Kombinationen von Einrichtungen und deren Betätigungen als Schutz gegen Absturz, Übergeschwindigkeit und eine unbeabsichtigte Bewegung des Fahrkorbs | Risiko niedrig bei Anlagen nach TRA 200 und DIN EN 81-1/2 | |
18 | Gefährdung durch zu große Verzögerung (negative Beschleunigungen in Vertikalrichtung) in den Endlagen durch fehlende oder unzulängliche Puffer | Puffer in den Endlagen, die die Verzögerungen auf geeignete Werte reduzieren | Risiko niedrig bei Anlagen nach TRA 200 und DIN EN 81-1/2 | |
19 | Absturzgefahr in den Schacht durch nicht verriegelte Fahrkorbtür bei großem Abstand zwischen Fahrkorbtür und Schachtwand |
| Risiko niedrig bis mittel (abhängig vom Benutzerkreis [kleine Personen, Kinder]) bei Anlagen nach TRA 200 und DIN EN 81-1/2 | |
20 | Quetsch- und Schergefahren durch nicht sicheres Abschalten des Antriebs bei Ansprechen einer Schutzeinrichtung | Einrichtung zur Sicherstellung der redundanten Unterbrechung der Stromversorgung des Antriebs (z. B. mindestens zwei voneinander unabhängige Hauptschütze) | Risiko niedrig bei Anlagen nach TRA 200 und DIN EN 81-1/2 | |
21 | Elektrischer Schlag durch unzulänglichen Schutz gegen elektrischen Schlag und/oder fehlende Angaben auf den Kennzeichnungen elektrischer Einrichtungen |
| Risiko niedrig bei Anlagen nach TRA 200 und DIN EN 81-1/2 | |
22 | Quetsch-, Scher- und Einzugsgefahren im Arbeitsbereich des Fahrkorbdachs durch fehlende Inspektionssteuerung und/oder Notbremsschalter auf dem Fahrkorbdach |
| Risiko niedrig bei Anlagen nach TRA 200 und DIN EN 81-1/2 |
Hinweis: Nicht berücksichtigte hohe Risiken aus DIN EN 81-80:2004:
Vollwandige Schachtumwehrung (Risiko niedrig bei Drahtglas, eventuell mittel bei anderen Glasarten bei sehr alten Anlagen)
Teilumwehrter Schacht (Einzelfälle bei sehr alten Anlagen müssen im Einzelfall betrachtet werden)
Schließeinrichtungen und Überwachung der Zugangstür zur Schachtgrube (über Punkt 6 mit abgedeckt)
Schürze unter Schachttürschwelle (nur bei sehr alten Anlagen)
Sicherer Zugang zu Triebwerks- und Rollenraum (in Deutschland eher mittleres oder niedriges Risiko)
Unterschiedliche Ebenen und Vertiefungen im Triebwerksraum (in Deutschland eher mittleres oder niedriges Risiko)
Ausreichende Beleuchtung im Triebwerks- und Rollenraum (in Deutschland mittleres oder niedriges Risiko)
Vollwandige Schacht- und/oder Fahrkorbtüren (nur bei sehr alten Anlagen)
Festigkeit der Schachttürbefestigungen (in Deutschland eher nicht relevant)
Notentriegelung der Schachttüren (in Deutschland eher nicht relevant)
Unerreichbarkeit der Schachttürverriegelung (nur bei sehr alten Anlagen)
Kompatible und sichere Funktion von Geschwindigkeitsbegrenzer und Fangvorrichtung (in Deutschland nicht relevant)
Einrichtungen für den Notbetrieb (in Deutschland nicht relevant)
Notrufeinrichtung (über BetrSichV abgedeckt)