Abschnitt 4.1 - 4 Technische Lüftung
4.1 Allgemeines
Die bei Arbeiten der Kfz-Reparaturlackierung verwendeten Materialien (z. B. Spachtelmaterial, Beschichtungsstoffe, Reinigungsflüssigkeiten), aber auch die bei diesen Arbeiten entstehenden Stoffe (z. B. Schleifstaub), können zu Brand- und Explosionsgefahren und/oder Gesundheitsgefährdungen führen.
Zur Erfassung und gefahrlosen Entfernung von Lackaerosol, Lösemitteldampf und anderen gefährlichen Stoffen müssen Vorbereitungsplätze mit einer technischen Lüftung (Be- und Entlüftung) ausgerüstet werden.
Die technische Lüftung muss:
den Arbeitsbereich vollständig erfassen;
vertikal oder diagonal abwärts gerichtet sein (Abb. 3);
für den Zuluft-/Abluft-Betrieb ausgerüstet sein, damit eine wirksame Durchspülung des Arbeitsbereichs mit Frischluft sichergestellt ist. Der Abstand zwischen Zu- und Abluftebene darf im Mittel 3,5 m nicht überschreiten.
Die technische Lüftung kann gleichzeitig die Funktion einer Raumheizung haben. Zu diesem Zweck ist eine Umluftführung unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, siehe Abschnitt 4.3.
Vorbereitungsplätze, die für die Betriebsart III (siehe Abschnitt 6.2) vorgesehen sind, müssen zur Vermeidung des Austritts von Lösemitteldämpfen und Aerosolen aus dem Arbeitsbereich
während des Lackiervorgangs über das Verhältnis von Zu- und Abluftmenge in leichtem Unterdruck betrieben werden und
allseitig mit Abtrennungen ausgerüstet sein, damit Störungen der Luftführung minimiert werden (Abb. 4).
Abb. 3 Vorbereitungsplätze mit vertikal angeordneter technischer Lüftung: Zuluft von oben, Absaugung im Boden
Abb. 4 Vorbereitungsplatz mit geschlossenen Abtrennungen