Abschnitt 4 ASR 7/4 - Beschaffenheit der Sicherheitsbeleuchtung (1)
Nach § 8 Absatz 2 der Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV) vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960), gelten die im Bundesarbeitsblatt bekannt gemachten Arbeitsstättenrichtlinien bis zur Überarbeitung durch den Ausschuss für Arbeitsstätten und der Bekanntmachung entsprechender Regeln durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2012, fort.
4.1 Sicherheitsbeleuchtung für Rettungswege
4.1.1 Allgemeines
Die Sicherheitsbeleuchtung muss das gefahrlose Verlassen von Räumen oder Anlagen durch ausreichende Beleuchtung der festgelegten Rettungswege und der Rettungszeichen sicherstellen.
4.1.2 Beleuchtungsstärke
Die Beleuchtungsstärke der Sicherheitsbeleuchtung für Rettungswege darf ein Lux nicht unterschreiten. Die Beleuchtungsstärke bezieht sich auf die horizontale Ebene 0,2 m über dem Fußboden oder den Treppenstufen. Sie ist der örtliche Mindestwert am Ende der Nutzungsdauer.
Die Nutzungsdauer beträgt mindestens 1 Stunde.
Rettungswege im Bereich von Arbeitsplätzen mit besonderer Gefährdung sind gemäß Nr. 4.2.2. zu beleuchten.
4.1.3 Einschaltverzögerung
Die Einschaltverzögerung darf max. 15 s betragen. Für Rettungswege im Bereich von Arbeitsplätzen mit besonderer Gefährdung gilt die Einschaltverzögerung nach Nr. 4.2.3.
4.2 Sicherheitsbeleuchtung für Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung
4.2.1 Allgemeines
Die lichttechnischen Anforderungen an die Sicherheitsbeleuchtung für Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung werden von der Art der Tätigkeit bzw. der Raumart bestimmt
4.2.2 Beleuchtungsstärke
Die Beleuchtungsstärke der Sicherheitsbeleuchtung für Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung wird auf die in der ASR 7/3 "Künstliche Beleuchtung" für die jeweiligen Tätigkeiten bzw. Raumarten festgelegten Nennbeleuchtungsstärken E(tief n) bezogen.
Die Beleuchtungsstärke der Sicherheitsbeleuchtung für Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung muss mindestens betragen: E = 0,1 x E(tief n), mindestens aber 15 Lux.
Die Beleuchtungsstärke muss über die Dauer der bestehenden Gefährdung, mindestens aber 1 min wirksam sein.
4.2.3 Einschaltverzögerung
Die Einschaltverzögerung für die Sicherheitsbeleuchtung für Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung darf max. 0,5 s betragen.