Abschnitt 4 - 4 Ausbildungsstätte und Ausbildende
Eine Ausbildungsstätte sollte über qualifiziertes Bedienpersonal verfügen und mit folgenden Einrichtungen ausgestattet sein:
Seminarraum mit Projektionsmöglichkeiten
Anschauungs- und Demonstrationsmaterial
Praxisraum, Messobjekten
geeigneten messtechnischen Geräten
Die Ausbildenden der Ausbildungsstätte sollten folgende Anforderungen erfüllen:
Abgeschlossenes technisch/naturwissenschaftliches Studium oder vergleichbare Qualifikation
Fachliche Qualifikation und umfassende Kenntnisse auf den Gebieten schwingungstechnische Grundlagen und Schwingungsmesstechnik
Kenntnisse zur Wirkung von Vibrationsbelastungen
Kenntnisse der einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften und der relevanten Normen und Richtlinien für den Vibrationsschutz
Mehrjährige praktische Erfahrungen in der Messung und Beurteilung von Vibrationsexpositionen
Pädagogische Fähigkeiten zur Vermittlung der Ausbildungsinhalte und Führung der Personengruppe