Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe
Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung und für die Unterrichtung der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (TRBA 400)
Ausgabe April 2006 (BArbBl. 6/2006 S. 62)
Die Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) geben den Stand der sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen sowie arbeitswissenschaftlichen Anforderungen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen wieder. Sie werden vom
Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS)
aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend angepasst. Die TRBA werden vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Bundesarbeitsblatt bekanntgegeben.
Inhaltsübersicht(1) | Abschnitt |
---|---|
Anwendungsbereich | 1 |
Begriffsbestimmungen | 2 |
Allgemeines | 3 |
Gefährdungsbeurteilung | 4 |
Unterweisung (Unterrichtung) der Beschäftigten nach § 12 BioStoffV | 5 |
Durchführung der Schutzmaßnahmen und Überprüfung der Wirksamkeit | 6 |
Zusammenfassung relevanter Fragen zur Informationsbeschaffung | Anlage 1 |
Beispiel zur Dokumentation einer Gefährdungsbeurteilung für nicht gezielte Tätigkeit in einer Käserei | Anlage 2 |
Beispiel zur Dokumentation einer Gefährdungsbeurteilung für gezielte Tätigkeiten in einem mikrobiologischen Laboratorium | Anlage 3 |
Internetadressen | Anhang 1 |
Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.