Abschnitt 6 TRD 304 - Berechnungstemperatur t (1)
Als Berechnungstemperatur ist einzusetzen:
bei nicht befeuerter Wand:
die Dampftemperaturbei gegen Feuergase abgedeckter Wand:
die Dampftemperatur + 20 °Cbei von Feuergasen berührter Wand:
die Dampftemperatur + 50 °C
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)