DGUV Grundsatz 314-002 - Kontrolle von Fahrzeugen durch Fahrpersonal
Abschnitt 2.3.2 - 2.3.2 Druckluftbremsanlage
Die Luftbehälter sind entwässert (sofern nicht automatische Entwässerungsventile vorhanden sind).
Der Lufttrockner ist funktionsfähig.
Prüfung siehe Betriebsanleitung
Die Gesamtanlage ist dicht; der maximale Vorratsdruck wird erreicht.
Prüfung siehe Betriebsanleitung
Die Druckwarnanzeige zur Kontrolle des Mindestluftdrucks ist funktionsfähig.
Prüfung siehe Betriebsanleitung
Die ABV-/ABS-Kontrolleinrichtung zeigt keine Störung an.
Bremsprobe: Die Bremswirkung ist gleichmäßig und ausreichend.
Bei Winterbetrieb:
Der Frostschützer, falls vorhanden, ist ausreichend mit Frostschutzmittel gefüllt, die Anlage ist durchgepumpt.