Anlage 1 TRG 311 - Technische Regeln Druckgase
TRG 311 Anlage 1 - Acetylen-Flaschen
Kennzeichnung auf Acetylen-Flaschen (1)
Ausgabe Dezember 1974 (ArbSch. 1/1975 S. 55)
1. Zusammenstellung der Kennzeichen
E = Erläuterung
Nr. | Kennzeichen betreffend | Einheit | Anbringung vorbehaltlich Nummer 2 | ||||
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zwingend | freigestellt | ||||||
Herstellen | |||||||
Behälterdaten | |||||||
1 E | Festigkeitskennwert K | N/mm2 | ¤ | ||||
2 | Kennbuchstabe für die Wärmebehandlung | ¤ | |||||
3 | Fassungsraum (ausgelitert) | l | ¤ | ||||
4 | Prüfüberdruck | bar | ¤ | ||||
5 | Leergewicht | kg | ¤ | ||||
Bauartzulassung, Herkunft | |||||||
6 | Bauart-Zulassungszeichen | ¤ | |||||
7 | Kennbuchstabe für das Land des Herstellerwerkes | º | |||||
8 | Name oder Firmenzeichen des Herstellerwerkes | º | |||||
9 | Herstellungsnummer und die beiden Endziffern des Jahres des Herstellens (z.B.: 3712/75 oder 75/3712) | ¤ | |||||
Erstmaliges Prüfen im Herstellerwerk | |||||||
10 | Prüfzeichen des Sachverständigen | ¤ | |||||
Betriebsfertiges Herrichten | |||||||
Fertigstellen im Masse-Füllwerk | |||||||
11 E | Bauart-Zulassungszeichen für die poröse Masse und das Lösungsmittel | ¤ | |||||
12 | Kennbuchstabe für das Land, in dem das Masse-Füllwerk liegt | º | |||||
13 | Name oder Firmenzeichen des Inhabers der Zulassung | º | |||||
14 E | Bezeichnung der Porösen Masse | ¤ | |||||
14a E | Bezeichnung des Lösemittels, sofern nicht Aceton verwendet wird; LÖSUNGSMITTELFREI oder L-FREI, wenn Lösungsmittel nicht verwendet wird | ¤ | |||||
Füllung | |||||||
15 | Bezeichnung des Druckgases: ACETYLEN | ¤ | |||||
16 E | höchstzulässiger Überdruck der Füllung bei 15 °C | bar | ¤ | ||||
17 E | TARA-Gewicht und (FERTIG-Gewicht) | kg | ¤ | ||||
18 E | NETTO-Gewicht (FÜLL-Gewicht) | kg | ¤ | ||||
Eigentum | |||||||
19 E | Name oder Firmenzeichen des Eigentümers | º | |||||
20 | Eigentumsnummer | º | |||||
Erstmaliges Prüfen im gebrauchsfertigen Zustand | |||||||
21 | Datum (Monat/Jahr) | ¤ | |||||
22 | Prüfzeichen des Sachverständigen | ¤ | |||||
23 | Jahr des 1. wiederkehrenden Prüfens | ¤ | |||||
Wiederkehrendes Prüfen | |||||||
24 | Prüfzeichen des Sachverständigen | ¤ | |||||
25 | Datum (Monat/Jahr) oder Jahr des nächsten wiederkehrenden Prüfens | ¤ |
2. Erläuterungen und Maßgaben
Zu den unter Nummer 1 zusammengestellten Kennzeichen gelten folgende Erläuterungen und Maßgaben:
Kennzeichen nach Nummer 1 | Erläuterungen und Maßgaben |
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1 bis 10 | Es gelten die entsprechenden Erläuterungen und Maßgaben nach TRG 270 Anlage 3. jedoch nicht Satz 2 der Erläuterung zum Kennzeichen 3. |
11 | Es handelt sich um das Zulassungszeichen, unter dem die nach Landesrecht zuständige Behörde (Zulassungsbehörde) für die poröse Masse und das Lösungsmittel die Zulassung nach § 14 DruckgasV erteilt hat. Für des Schema des Zulassungszeichens gilt die Erläuterung zum Kennzeichen 6 in TRG 270 Anlage 1 mit der Maßgabe, daß zwischen dem Kennbuchstaben des Landes und der die Zulassungsbehörde kennzeichnenden Ziffer der Buchstabe "M" eingefügt ist (Beispiel: 05 D M 6). |
12 bis 13 | Es gelten die entsprechenden Erläuterungen und Meßgaben nach TRG 270 Anlage 1. |
14 | Die Bezeichnung der Masse ist vom Antragsteller der Zulassungsbehörde im Benehmen mit der BAM vorzuschlagen. |
14a | Die Bezeichnung des Lösungsmittels ist vom Antragsteller der Zulassungsbehörde im Benehmen mit der BAM vorzuschlagen. |
16 | Der auf der Flasche angegebene Wert des höchstzulässigen Überdruckes der Füllung bei 15 °C muß dem in der Zulassung genannten Wert entsprechen. |
17 | Das TARA-Gewicht, bei Acetylen-Flaschen auch bezeichnet mit FERTIG-Gewicht, ist die
Summe folgender Einzelgewichte:
|
18 | Das NETTO-Gewicht (FÜLL-Gewicht) ist das höchstzulässige Gewicht des Acetylens. Dieses Gewicht schließt das Gewicht des Sättigungsacetylens ein. |
19 bis 25 | Es gelten die entsprechenden Erläuterungen und Maßgaben nach TRG 270 Anlage 1. |
Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)