TRD 108 - TR Dampfkessel 108

Abschnitt 4 TRD 108 - Wärmebehandeln und Schweißen (1)

4.1 In der Regel sind die Gußstücke spannungsarm zu glühen. Soweit der Gefügezustand es erfordert, sind die Gußstücke einer Wärmebehandlung zu unterziehen. Diese kann bei entsprechender Durchführung die Spannungsarmglühung einschließen.

4.2 Das Schweißen an Teilen aus Gußeisen ist möglichst zu vermeiden.

In Ausnahmefällen können an Dampfkesselteilen aus Gußeisen im Einvernehmen mit dem Sachverständigen nach Durchführung einer Verfahrensprüfung Fertigungsschweißungen (3) vorgenommen werden.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2013 durch die Bek. vom 17. Oktober 2012 (GMBl S. 902)

(3) Amtl. Anm.:

Fertigungsschweißungen sind im Verlauf des Fertigungsganges vom Gußstückhersteller vorgenommene Schweißungen mit dem Ziel, die im Hinblick auf die gewährleisteten Eigenschaften und den Verwendungszweck notwendige Gußstückbeschaffenheit sicherzustellen, siehe VDG-Merkblatt N 50 bzw. N 60.