§ 39 - Verwenden von heißen Stoffen
Werden heiße Stoffe verwendet, sind diese so aufzubereiten, aufzuschmelzen, abzufüllen, zu transportieren und zu verarbeiten, dass
- 1.
die heißen Stoffe sich nicht entzünden können,
- 2.
Versicherte sich nicht verbrennen können
und
- 3.
Versicherte nicht durch Abgase oder Dämpfe Gesundheitsschäden erleiden können.