Anhang 1 - Hinweise zur Bestellung und zum Tätigwerden der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit 1
(zu § 2)
Bei Feststellung der Zahl der Beschäftigten zur Zuordnung der Betreuungsmodelle sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.
Als Beschäftigte zählen auch Personen, die nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz im Betrieb tätig sind.
In Heimarbeit Beschäftigte nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 Arbeitsschutzgesetz werden bei der Berechnung der Einsatzzeiten nicht berücksichtigt. Gleiches gilt für Personen, die auf Grund von Werkverträgen im Betrieb tätig werden (z.B. Fremdfirmenmitarbeiter).
Betriebsbegriff
Ein Betrieb im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist eine geschlossene Einheit, die durch organisatorische Eigenständigkeit mit eigener Entscheidungscharakteristik geprägt ist. Die Eingruppierung eines Betriebs in eine Betreuungsgruppe nach Anlage 2 erfolgt unter Berücksichtigung des jeweiligen Betriebszweckes, aber nicht nach Tätigkeiten. Das nachfolgende Beispiel verdeutlicht die Zuordnung von Betrieben zu ihren jeweiligen Betreuungsgruppen und die Berechnung der Einsatzzeit für die Grundbetreuung:
Anhang zu § 2 Abs. 3 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 und Abschnitt 4
Beispiel: Gemeinde A (öffentlich)
WZ 2008 Kode | WZ 2008 - Bezeichnung (a n g. = anderweitig nicht genannt) | Gruppe | Einsatzzeit BA u. Sifa (Stunden pro Jahr und Beschäftigtem/r) | Zahl der Beschäftigten | Einsatzzeit BA u. Sifa (Stunden pro Jahr) | |
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Verwaltung | 84.1 | Öffentliche Verwaltung | III | 0,5 | 400 | 200 |
Krankenhaus | 86.10.1 | Krankenhäuser (ohne Hochschulkliniken, Vorsorge- und Rehabilitationskliniken) | II | 1,5 | 280 | 420 |
Betriebshof | 81.29.9 | Sonstige Reinigung a n g. | II | 1,5 | 23 | 34,5 |
Museum | 91.02 | Museen | III | 0,5 | 30 | 15 |
Abfallentsorgung | 38.21 | Abfallbehandlung und -beseitigung | II | 1,5 | 15 | 22,5 |
Schwimmbad | 93.11 | Betrieb von Sportanlagen | III | 0,5 | 20 | 10 |
Einsatzzeit der Grundbetreuung BA u. Sifa: | 702 |
Die Anhänge 1 bis 4 enthalten keine rechtsverbindliche Regelungen.